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Klärschlammbehandlung ab 2033

Autor: Cornelia Riegler, Ingenieurbüro Wellacher e.U.

Die Abfallverbrennungsverordnung 2024 wurde am 13. Mai 2024 ausgegeben. § 20 liefert Informationen zur Klärschlammverbrennung und Phosphorrückgewinnung.

Demzufolge gilt ab 1. Jänner 2033 für Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert ab 20.000 EW60, dass Klärschlamm einer Verbrennung zugeführt werden muss, das heißt eine bodenbezogene Verwertung ist dann nicht mehr möglich. Aus der dabei entstehenden Asche müssen mindestens 80 Masseprozent des im Klärschlamm enthaltenen Phosphors durch thermische, chemische oder physikalisch-chemische Verfahren zurückgewonnen werden. In Österreich betrifft das ca. 85 % des Klärschlammaufkommens. Damit soll der Eintrag von Mikroplastik in die Böden verhindert werden. Alternativ kann die gesamte Verbrennungsasche zur Herstellung eines Düngeprodukts verwendet werden.

Jährlich muss der Verbrennungs- bzw. Mitverbrennungsanlageninhaber einen entsprechenden Bericht elektronisch an das BMK übermitteln, der folgende Angaben des letzten Kalenderjahres enthält:

  • Für jeden nach Herkunft unterschiedenen Klärschlamm den Phosphorgehalt in mg/kg Trockenmasse und die Phosphorfracht in kg/a,
  • die Art der Phosphorrückgewinnung (thermisch, chemisch oder physikalisch-chemisch) und
  • die zurückgewonnene Phosphormenge in kg/a oder die eingesetzte Menge der Verbrennungsasche in kg/a sowie den Phosphorgehalt der Verbrennungsasche in mg/kg.

Eine Ausnahme zur Verbrennung ist möglich, wenn insgesamt zumindest 60 Masseprozent des Phosphors bezogen auf den Kläranlagenzulauf der spezifischen Abwasserreinigungsanlage mit einem der oben genannten Verfahren zurückgewonnen werden.

Auch hier muss der Klärschlammerzeuger jährlich dem BMK folgende Angaben des letzten Kalenderjahres auf elektronischem Wege mitteilen:

  • Die Art der Phosphorrückgewinnung,
  • die Phosphormenge im Kläranlagenzulauf in t/a,
  • die zurückgewonnene Phosphormenge in t/a und
  • die erzeugte Klärschlammmenge in t Trockenmasse/a.

Die Berichte müssen jeweils bis 30.04. beim BMK eintreffen, der erste Bericht ist dementsprechend am 30.04.2034 fällig.