Urban Waste Water Directive (UWWTD)

Autor: Lilli Fida, Verband der öffentlichen Wirtschaft und Gemeinwirtschaft Österreichs, 05.10.2023

Kommunale Abwasserrichtlinie der EU – VÖWG-Stellungnahme

Wesentliche Punkte der aktuellen Parlamentsversion hinsichtlich der zuvor abgegebenen VÖWG-Stellungnahme sind:

  • Artikel 5 – CA 3 – integrierte Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung

Dieser Artikel sieht vor, dass die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2030 sicherstellen, dass ein integrierter Plan für die Bewirtschaftung von kommunalem Abwasser für Gemeinden mit EW von 100.000 und mehr erstellt wird. Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie soll dies auch für Gemeinden mit 10.000 bis 100.000 EW geschehen, solange eine oder mehrere der genannten Bedingungen unter Berücksichtigung historischer Daten und modernster Klimaprojektionen, einschließlich saisonaler Schwankungen, eintritt. Eine dieser Bedingungen besagt, dass der Regenwasserüberlauf nicht mehr als etwa 1 % der jährlichen gesammelten kommunalen Abwasserfracht, berechnet bei trockenem Wetter, ausmachen darf.

In diesem Artikel konnten sich die Anliegen des VÖWG nicht zur Gänze durchsetzen. Obwohl eine Fristenverlängerung umgesetzt wurde, blieb es jedoch bei einem Richtwert von 1 % Regenwasserüberlauf. Dies ist als sehr problematisch zu sehen, da dieser unverhältnismäßig niedrig, nicht ausreichend definiert und ohne Berücksichtigung der regionalen Unterschiede in der Niederschlagsmenge angeführt ist. Für eine praktische Umsetzung wäre es hier notwendig, die Parameter zu spezifizieren, auf die sich die Abwasserbelastung bezieht. Während bei bestimmten Kohlenstoffparametern eine Annäherung an das Ziel nur durch massive Erweiterungen möglich wäre, wäre dies bei einem Bezug auf Stickstoff unmöglich umsetzbar. Da sich der 1 % Wert nur auf „Trockenwetterbedingungen“ bezieht ist die Berechnung der Abwasserbelastung zu ungenau und der VÖWG hatte eine Umformulierung auf „Trockenwetterabfluss“ gefordert.

  • Artikel 7 – CA 5 – Drittbehandlung

Dieser Artikel stellt die Anforderungen und Grenzen hinsichtlich der EW-Zahl für die Anwendung der dritten Reinigungsstufe und die mithergehenden Phosphor- und Nitratgrenzwerte.
Erfolge in diesem Artikel stellen vor allem die nach hinten verschobenen Fristen dar, welche jedoch bestenfalls noch höher ausfallen. Des Weiteren wurde sich darauf geeinigt, dass nicht mehr jede einzelne Nitrat- und Phosphorprobe den Ansprüchen, welche in diesem Artikel gesetzt werden, entsprechen muss, sondern nur mehr der jährliche Durchschnitt der entnommenen Proben. Es ist gelungen, die Prozentzahlen der Nitratentfernungswerte bis 2035 / 2040 auf 75 % / 80 % zu reduzieren, es wurden jedoch jene der Phosphatentfernungswerte auf 90 % / 93 % angehoben. Dasselbe gilt auch bei den Werten für die maximale Konzentration der Stoffe. Das Parlament hat sich auf eine Erhöhung der maximalen Nitratkonzentration auf 8 mg/l, jedoch eine Reduktion der maximalen Phosphorkonzentration auf 0,2 mg/l geeinigt. Bezüglich dieses Absatzes wurde auch der gewünschte Zusatz hinzugefügt, dass Tage, an welchen Temperaturen unter 12 °C gemessen werden, für die Berechnungen der Phosphat- und Nitratentfernungswerte nicht relevant sind. Noch hinzuzufügen ist, dass die Probenhäufigkeit, welche auf Annex 1 verweist, in diesem zu Gunsten der Position des VÖWG angepasst wurde.

  • Artikel 8 – CA 20 – Viertbehandlung

Dieser Artikel stellt die Anforderungen und Grenzen der EW-Zahl für die Anwendung der vierten Reinigungsstufe.

Die Einwohnerwertgrenze jener Kläranlagen, welche verpflichtet sind, die vierte Reinigungsstufe umzusetzen, wurde auf 150.000 erhöht. Ein bestehendes Problem bleiben die gesetzten Fristen in diesem Artikel, denn die Position des Parlaments verschärft diese sogar um ein bis zwei Jahre. Des Weiteren wäre es sehr wichtig, eine Verknüpfung mit der Herstellerverantwortung herzustellen. Um Planungs- und Investitionssicherheit, und somit letztendlich Versorgungssicherheit zu gewährleisten, muss die EPR (d.h. Art. 9 und 10) vollständig umgesetzt sein, bevor die Regelungen zur vierten Reinigungsstufe greifen. Ein weiterbestehendes Problem sind alle in diesem Artikel genannten delegierten und implementierten Rechtsakte, bei denen leider keine Streichung erreicht werden konnte. Da die Streichung dieser Absätze sehr unrealistisch erscheint, sollte wenigstens ein nachvollziehbarer Zeitrahmen beschlossen werden, um Planungssicherheit zu gewährleisten. Betreffend Artikel 8 kann man noch
darauf verweisen, dass dem Wunsch des VÖWG nachgekommen wurde und die Verdünnungsrate nun auf Basis des Trockenwetterabflusses berechnet werden soll.

  • CA 21 – Artikel 9 – erweiterte Herstellerverantwortung

Das europäische Parlament sieht ein Modell der erweiterten Herstellerverantwortung vor, welches auf einer nationalen Beteiligung von 20 % aufbaut. Positiv zu sehen ist, dass die erweiterte Herstellerverantwortung unabhängig davon gelten soll, ob die in Verkehr gebrachten Produkte oder einzelne Bestandteile davon in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland hergestellt wurden, ob die Hersteller einen Sitz in der Europäischen Union haben oder ob das Produkt über eine digitale Plattform in Verkehr gebracht wird. Mitgliedstaaten können weitere Sektoren hinzufügen, wenn nachgewiesen wird, dass die von diesem Sektor erzeugten Mikroverunreinigungen vorhanden sind.

Der VÖWG fordert weiterhin einen Vollkostenansatz ohne nationale Beteiligung, denn die Herstellerverantwortung ist ein essenzielles Instrument zur Umsetzung des Verursacherprinzips. Die vorgeschlagene Änderung würde die Hersteller teilweise aus ihrer Verantwortung entlassen und Teile der
Kosten an die öffentliche Hand und in weiterer Folge an die Bürger:innen abgeben. Ebenso würden durch die Aufteilung der Verantwortung/Kostenübernahme wiederum Unsicherheiten für die Kläranlagen- und Kanalbetreiber entstehen. Weiters ist leider nicht angefügt worden, dass die Durchführung der vierten
Reinigungsstufe gemäß Artikel 8 sowohl kostenintensiv ist als auch lange Vorlauf-, Planungs- und Ausbauphasen erfordert und somit sichergestellt werden muss, dass die Betreiber zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Investitionen auch tatsächlich auf entsprechende Mittel zugreifen können. Darüber hinaus
muss das EPR-System sicherstellen, dass die Kläranlagenbetreiber unabhängig und unbeeinflusst von den Erzeugerorganisationen über ihren Investitionsbedarf entscheiden und entsprechend über die Mittel verfügen können. Da es sich bei der Abwasserreinigung um eine wesentliche Leistung der Daseinsvorsorge handelt, muss eine Einflussnahme der Industrie auf die Art und Weise der Leistungserbringung, wie sie in der Abfallwirtschaft bereits besteht, verhindert werden. Ein bedeutender Schritt wäre eine gewisse Art von Kontrolle durch die öffentliche Hand.

Weitere Punkte, die in der Stellungnahme nachgelesen werden können sind Kommentare zu

  • Artikel 3 – CA 1 – Kanalisation
  • Artikel 6 – CA 4 – Zweitbehandlung
  • Artikel 11 – CA 9 – Energieneutralität kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen
  • Artikel 15 – CA 13 – Wasserwiederverwendung und Einleitungen von kommunalem Abwasser
  • Artikel 21 – CA 18 – Überwachung

Die gesamte Stellungnahme ist hier zu finden: LINK zu PDF-Dokument

 

Kommunale Abwasserrichtlinie der EU – Update vom 20.10.2023

Autor: Reinhard Weidacher, Abwasserverband Bad Aussee

Am 05.10.2023 stimmte das Europäische Parlament mit 420 Stimmen (62 Gegenstimmen, 84 Enthaltungen) für den Entwurf der Kommunalabwasser-Richtlinie (UWWTD). Einige Änderungen gab es noch seit der Abstimmung des EU-Umweltausschusses am 20.09.2023. Hier eine Zusammenfassung:

  • Alle Anlagen >150.000 EW sollen bis 2040 eine 4. Stufe bekommen. PFAS und Mikroplastik sollen dabei mitgedacht werden.
  • Wenn Gemeinden mit 35.000-150.000 EW durch eine Risikobewertung nachweisen können, dass keine Gefahr für die Umwelt ausgeht, sind diese von einer 4. Stufe befreit.
  • Hersteller bezahlen für die 4. Reinigungsstufe mit. Das gilt als Anreiz zur Entwicklung umweltfreundlicherer Stoffe. Wichtig ist jedoch, entsprechende Stoffe zu definieren. Gesundheits- und Umweltschutz dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden.
  • Betreiber von kommunalen Kläranlagen und der Kanalisation sollen die Möglichkeit haben, Indirekteinleiter zu überwachen.
  • Wasserwiederverwendung soll praktiziert werden, da wo sie sinnvoll und machbar ist. Hinweis der Kommission: die UWWTD enthält dazu schärfere Vorschläge als die EU-Verordnung zur Wasserwiederverwendung. Hier besteht noch Bedarf zur Vereinheitlichung.

Das muss zwar noch durch den EU-Rat, aber die Richtung ist klar.

Für weitere Informationen: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0355_DE.html

Teilnehmer der Mitgliederversammlung im Dezember 2023

Autor: Andreas Zöscher, 19.01.2024

Am 14.12.2023 fand die alljährliche Mitgliederversammlung statt.

Nach den Grußworten und Bericht von Hofrat Dipl.-Ing.  Johann Wiedner, Leiter der Abteilung 14 – Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit, wurden mit den Sitzungsteilnehmern verschiedene Themenschwerpunkte und Herausforderungen besprochen.

Unter anderem wurden folgende Inhalte diskutiert:

  • Öffentlichkeitsarbeit und Newsletter, praxisbezogener Umgang mit mobilen Trockentoiletten, UWWTD – was erwartet uns im Hinblick auf die Kommunale Abwasserrahmenrichtline, Abfallverbrennungsverordnung (P-Rückgewinnung) & AWG Novelle (Bahntransport),
  • Klärfacharbeiter Lehrabschluss NEU und Schwerarbeiter Tätigkeitsnachweis für die Pension, „Leitfaden“ betreffend Suppen und Saucen im Abfluss,
  • Das Straßenfahrzeug–Beschaffungsgesetz (SFBG), D&O Bündelversicherung